Allgemeines zum Abbruch einer Schwangerschaft (Abtreibung)

Medikamentöser Schwangerschaftsabbruch

Bis zur 7. Schwangerschaftswoche, d.h. bis zum 49. Tag nach Beginn der letzten Periode (Menstruationsblutung) kann der Abbruch mit Medikamenten durchgeführt werden.

Informationen vor dem medikamentösem Schwangerschaftsabbruch

Chirurgischer Schwangerschaftsabbruch

Nach der 7. Schwangerschaftswoche wird der Abbruch chirurgisch nach der Absaugmethode durchgeführt. Bei Frauen mit einer Schwangerschaft von über 12 Wochen Dauer brauchen wir die Beurteilung eines 2. Arztes.

Informationen vor dem chirurgischen Schwangerschaftsabbruch

 

Gesetzliche Bestimmungen

Gemäss den Gesetzesbestimmungen zum Schwangerschaftsabbruch ist der Abbruch einer Schwangerschaft straflos, wenn er zu den nachfolgenden Bedingungen durchgeführt wird: Der Arzt muss ein eingehendes Gespräch geführt haben und die ungewollt schwangere Frau persönlich beraten. Er muss über die gesundheitlichen Risiken der Behandlung informieren und den Leitfaden der Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich aushändigen.

Leitfaden Schwangerschaft, Schwangerschaftsabbruch und Adoption - Beratungsstellen im Kanton Zürich


Das Gesetz schreibt weiter vor, dass der Kanton die Praxen bezeichnet, welche die Voraussetzungen für eine fachgerechte Durchführung von Schwangerschaftsabbrüchen und für eine eingehende Beratung erfüllen. Die Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich hat Dr. Heini Diggelmann diese Bewilligung zum „Straflosen Schwangerschaftsabbruch“ erteilt.

Richtlinien für den straflosen Schwangerschaftsabbruch nach den Bestimmungen des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB)

Die ungewollt schwangere Frau muss das „Gesuch um Schwangerschaftsabbruch“ unterschreiben.

Gesuch um Schwangerschaftsabbruch

 

Bei ungewollt schwangeren Frauen unter 16 Jahren brauchen wir eine „Bestätigung der Beratung schwangerer Frauen unter 16 Jahren.“

Bestätigung der Beratung schwangerer Frauen unter 16 Jahren

Jeder Abbruch muss ohne Namensnennung der betroffenen Frau (anonym) und unter Wahrung des Arztgeheimnisses dem Kantonsarzt gemeldet werden.

Meldung eines Schwangerschaftsabbruchs

Links

Verzeichnis der Schwangerschaftsberatungsstellen im Kanton Zürich

 

Online Informationen zum Thema Schwangerschaftsabbruch
www.schwangerschaftsabbruch.org
www.svss-uspda.ch

 

Hier finden Sie weitere Adressen von Ärzten, die den ambulanten Schwangerschaftsabbruch durchführen: www.schwangerschaftsabbruch.org

Gemeinschaftspraxis Felsenrain | Schaffhauserstr. 432 | 8050 Zürich | Tel +41 44 305 10 00